Schwangerschaft und der Job in der Zeitarbeit

Für eine Arbeitnehmerin, die über Zeitarbeit beschäftigt ist gelten genau die gleichen rechtlichen Bestimmungen, wie für alle anderen Beschäftigten auch. So steht auch sie nach Bekanntgabe der Schwangerschaft unter demselben besonderen gesetzlichen Schutz.

Die Besonderheit ist nur, dass sie die Rechte die ihr das Mutterschutz Gesetz zugehsteht, gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen gelten.
Hier eine kleine Übersicht über die Rechte und Pflichten einer werdenden Mutter und Beispiele aus der Zeitarbeitspraxis:

Mitteilungspflicht

Es besteht in diesem Sinne keine rechtliche Verpflichtung  den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Um allerdings als Schwangere in den Genuss aller Rechte zu kommen, die einem der Gesetzgeber zugesteht, muss man seinem Arbeitgeber schon über die Schwangerschaft aufklären. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes geschehen. Das ärztliche Attest würde man in diesem Fall der Zeitarbeitsfirma vorlegen. Anschließend wird das Unternehmen informiert, in dem man täglich arbeitet.

Gestaltung des Arbeitsplatzes

Als werdende Mutter hat man gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht darauf, den Arbeitsplatz in der Weise einzurichten, dass weder Leben noch Gesundheit von Kind und Mutter gefährdet werden. Gleiches Recht hat man auch in der Arbeitnehmerüberlassung. Die Pflicht zur Einhaltung hat jedoch die Zeitarbeitsfirma, nicht der Kundenbetrieb. Dies kann in der Praxis leider dazu führen, dass man nicht mehr für das Unternehmen arbeiten kann, in dem man eingesetzt ist. In diesem Fall wird sich das Zeitarbeitsunternehmen bemühen eine andere geeignete Stelle für Sie zu finden.

Beschäftigungsverbot

Es gibt natürlich auch Arbeiten, die man per Gesetz in keinem Fall ausüben darf. Hierzu zählen beispielsweise schwere körperliche Arbeiten, Akkordarbeit, sowie  Arbeit bei der die Gefahr besteht gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt zu sein. Abhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz bzw. dem jeweiligen Einsatzort, kann es auch vorkommen, dass der Arzt bescheinigt, dass ein Fortdauern der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden kann. Hiermit erhält dann also man ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Was in der Praxis leider meist dazu führt, dass man vom Kundenunternehmen quasi „ausgestellt“ wird.

Kündigungsverbot

Ein zentraler Punkt des Mutterschutzgesetzes ist der besondere Kündigungsschutz, dem werdende und stillende Mütter unterliegen. Laut Gesetz ist jede Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung unzulässig. Für Zeitarbeitnehmer bedeutet das, dass der Arbeitsvertrag von Seiten des Zeitarbeitsunternehmens in keinem Fall gekündigt werden darf.

Finanziell ist man über den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft sowie der Elternzeit genau so abgesichert, wie andere Arbeitnehmerinnen auch. Man bleibt also auch während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Und nach der Babypause bespricht man dann mit seinem Personaldisponenten, welche zukünftige Aufgabe man übernehmen und wie man arbeiten möchte, z.B.: Teilzeit, oder Halbtags.

Durch unsere eigenen Erfahrungen können wir bestätigen, dass sich in jedem Fall eine gute und faire Lösung finden lässt. So wurde beispielsweise einer unserer Mitarbeiterinnen, direkt bei zeitconcept ein Job angeboten, da sie ihre alte Arbeit nicht mehr ausführen konnte.

Autor: Alexandra Fiedler
Bild: lassedesignen – Fotolia.com